Spielplatzgeräte unterliegen hohen Sicherheitsanforderungen, die im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt sind. Dies ist notwendig, um spielende Kinder vor Unfällen durch mangelhafte Anlagen zu schützen. Weisen Spielgeräte Mängel auf, häufig hervorgerufen durch Witterungseinflüsse oder Korrosion, Vandalismus und Abnutzung, bergen sie ein hohes Verletzungsrisiko. Um Gefahrenquellen auf Spielplätzen rechtzeitig zu erkennen, müssen regelmäßige Inspektionen der Spielgeräte durch qualifizierte Sachverständige durchgeführt werden.

Prüffristen:

  • Visuelle Routineinspektion (abhängig von der Beanspruchung täglich oder wöchentlich)
    • Gegenstand der Inspektion ist beispielsweise die Begutachtung scharfer Kanten und freiliegender Fundamente, die Prüfung der Stabilität der Spielgeräte oder die Prüfung auf Verschleiß beweglicher Teile
    • Gefahrenquellen werden erfasst und beseitigt
  • Operative Inspektion (alle 1 – 3 Monate)
    • Die Betriebssicherheit sowie die Stabilität der gesamten Spielplatzanlage wird genauestens geprüft
    • Verschleiß- und Verbindungsteile sowie Schrauben und Gelenke werden inspiziert
    • Abschließend wird ein Zustands- und Mängelbericht erstellt
  • Jährliche Hauptinspektion
    • Inspektion auf allgemein betriebssicheren Zustand der Anlage (Geräte, Oberflächen und Fundamente), bei der beispielsweise auch witterungsbedingte Veränderungen an der Anlage erfasst werden
    • Prüfung, ob im Laufe des Jahres erkannte Mängel ordnungsgemäß repariert wurden
    • Abschließend wird ein bebilderter Zustands- und Mängelbericht erstellt

Ablauf der Prüfung

  • Sicherheitstechnische Bewertung der Gesamtanlage
  • Überprüfung der Spielgeräte auf Konformität zur DIN EN 1176 und weiteren Vorschriften
  • Überprüfung der Standsicherheit der einzelnen Spielgeräte
  • Fäulniskontrolle
  • Verschleiß- und Funktionskontrolle
  • Beurteilung der verkehrstechnischen Abgrenzung
  • Überprüfung der Fall- und Freiräume hinsichtlich der DIN EN 1177
  • Dokumentation der Prüfung inkl. Fotodokumentation der Mängel sowie Hinweise zur Mängelbeseitigung

Unsere Leistungen:

  • Sicherheitsberatung
  • Planungshilfen
  • Erstabnahme von Geräten und Plätzen
  • Regelmäßige Prüfung
  • Protokollieren der Inspektionen

Unser deutschlandweites Angebot:

  • Erstinspektionen nach Neu- oder Umbau sowie Nachprüfung (nach Behebung von Mängeln)
  • Jährliche Hauptinspektion
  • Operative Inspektion (regional nach Absprache)
  • Beratung bei der Anlage von Spielplätzen
  • Ergebnisdokumentation in einem übersichtlichen Inspektionsbericht

Vorteile:

  • Qualifizierte Spielplatzprüfer u. a. nach DIN SPEC 79161
  • Rechtssicherheit im Hinblick auf Planung und Betrieb Ihrer Spielplätze
  • Bestmöglicher Unfallschutz auf Spielplätzen für Kinder und Erwachsene
  • Erhöhung der Attraktivität des Spielplatzes durch ein hohes Maß an Sicherheit
  • Einsatz geeigneter Geräte zur Prüfung der Spielgeräte
  • Sachkundige Begutachtung nach Neuerrichtung im Rahmen der jährlichen Hauptinspektion

Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung von Spiel- und Bolzplätzen ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 2 BGB), die dem Träger des Spielplatzes obliegt. Der Spielplatzbetreiber hat demnach sicherzustellen, dass der Zustand des Spielplatzes mitsamt Spielgeräten u. a. der DIN EN 1176 entspricht. Des Weiteren gilt für die Planung und den Betrieb eines Spielplatzes die DIN 18034. In Schulen oder Kindergärten müssen außerdem die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sowie Informationen und Richtlinien der Unfallkassen beachtet werden.

Relevante Normen für Spielplatzprüfungen sind:

  • DIN EN 1176 Teil 1-11 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“
  • DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“
  • DIN EN 14974 „Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten“
  • DIN EN 15312 „Frei zugängliche Multisportgeräte“
  • DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“
  • DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“

DGUV-Regelwerk der Unfallkassen

  • DGUV Information 202-022 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“
  • DGUV Information 202-019 „Naturnahe Spielräume“
  • DGUV Information 202-017 „Inline-Skaten mit Sicherheit“
  • DGUV Information 202-023 „Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen!“
  • DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“
  • DGUV Information 202-072 „Seilgärten in Kindertageseinrichtungen und Schulen“

Entscheidungsmaßstäbe außerhalb der DIN EN 1176

  • Maßstäbe der Kommunalversicherung
  • Regelwerk der Unfallkassen
  • EK – Beschlüsse „im Erfahrungsaustauschkreis (EK)“
  • Urteil als Richterrecht

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