Die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung von Außensportanlagen, Sporthallen und Sportgeräten ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823), die dem Träger obliegt.
Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.
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Prüffrist
Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben; vgl. § 2 der UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).
Gültige Vorschriften
- GUV-VA 1 Grundsätze der Prävention
- GUV-SI 8044 Sportstätten und Sportgeräte
- DIN EN 748 bis 750 Spielfeldgeräte: Fußballtore, Handballtore, Hockeytore
- DIN EN 913 bis 916 Turngeräte: Barren, Stufenbarren, Pferde und Böcke
- DIN EN 12 197 Turngeräte: Reck
- DIN EN 12 346 Turngeräte: Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen
- DIN EN 12 432 Turngeräte: Schwebebalken
- DIN EN 12 655 Turngeräte: Ringeeinrichtungen
- DIN EN 13 219 Turngeräte: Trampolin
- DIN EN 1270, 1271 Spielfeldgeräte: Basketballgeräte, Volleyballgeräte
- DIN EN 1509 Spielfeldgeräte: Badminton etc.
Ablauf der Prüfung
- Prüfung der Sport- und Spielgeräte nach den jeweils zutreffenden Vorschriften
- Dokumentation mit folgendem Inhalt:
• Datum und Ort der Prüfung, • Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel, • Beurteilung, ob Bedenken gegen weitere Benutzung bestehen, • Angaben über notwendige Nachprüfungen, • Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
Sonstige Informationen
Über die Beachtung der Prüffrist hinaus müssen Sport unterrichtende Lehrkräfte bzw. Übungsleiter/-innen darauf hingewiesen werden, dass
- Einrichtungen und Geräte vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft,
- Einrichtungen und Geräte bei akuter Gefahr der Benutzung entzogen,
- sportliche Bewegungsabläufe oder Übungen gegebenenfalls eingeschränkt,
- festgestellte bzw. verursachte Mängel dem Sachkostenträger oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.
Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z.B. folgende Übersicht
Prüfung Instandsetzung |
Hausmeister |
Sportlehrer |
sachkundiger Handwerker* |
Fach-unternehmen |
Sichtprüfung
Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
1 durch Sportlehrer vor jeder Benutzung 2 durch Hausmeister bei Kontrollgängen
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Funktionsprüfung
Prüfung auf sichere Funktionsfähigkeit 1 durch den Sportlehrer vor jeder Benutzung
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Sachkundigenprüfung*
Umfassende und detaillierte Prüfung 1 durch Sachkundige, periodisch mindestens einmal jährlich mit Prüfbefund
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Instandsetzung
Wiederherstellung des Sollzustandes
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*Sachkundige müssen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte haben und die einschlägigen Regeln der Sicherheitstechnik soweit kennen, dass sie den sicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte beurteilen können.
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